Statuten

Name und Sitz

  • Art.1.     Der „Tierschutzverein Frauenfeld und Umgebung“ ist ein Verein mit Sitz und Gerichtsstand in Frauenfeld. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er untersteht den Bestimmungen von Art. 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Zweck

  • Art.2.     Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Er will weiteste Bevölkerungskreise über die Bedeutung und den ethischen Wert des Tierschutzgedankens und die damit verbundenen Fragen aufklären. Er will alle berechtigten Interessen zum Schutz der Tiere, insbesondere der Haustiere, fördern und verteidigen.
  • Art.3.     Diesen Zweck sucht der Verein namentlich zu erreichen durch:
  1. Mitgliedschaft beim Schweizerischen Tierschutz STS und Unterstützung dieser Vereinigung in ihren Bestrebungen.
  2. Aufklärung der Bevölkerung in Wort und Schrift über die Bedeutung des Tierschutzgedankens und die damit verbundenen Aufgaben.
  3. Unterstützung der Lehrerschaft in der Erziehung der Jugend zu einer tierfreundlichen Gesinnung.
  4. Tierfürsorge, Hilfeleistung und bestmögliche Verhinderung von Misshandlungen und Quälereien jeder Art gegen alle Tiere.
  5. vorübergehende Versorgung von herrenlosen Haustieren, wie Hunden, Katzen, Vögeln u.a. Ermittlung des rechtmässigen Besitzers oder Platzierung der Tiere bei Tierfreunden; dies gilt auch für verletzte oder kranke Wildtiere (z.B. Igel etc.).
  6. Übernahme von weiteren Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks.
  7. enge Zusammenarbeit mit dem Tierschutzbeauftragten des Kantons Thurgau.

Mitgliedschaft

  • Art.4.     Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Tierschutzgedanken bekennen und die Statuten anerkennen.
  • Art.5.     Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung und Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
  • Art.6.
    1 Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
    2 Das Austrittsschreiben ist dem Vorstand einzureichen.
    3 Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende eines Kalenderjahres, wenn der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht bezahlt wurde.
    4 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.
    5 Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  • Art.7.
    1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Sache des Tierschutzes in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben.
     2 Die Ernennung wird auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung vorgenommen.
      3 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, jedoch als solche von der Beitragspflicht befreit.

Organisation

  • Art.8.     Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. die Meldestellen
  5. die Spezialkommissionen

Mitgliederversammlung

  • Art.9.
    1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.
    3 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:
    a. wenn dies vom Vorstand beschlossen wird;
    b. wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich           verlangt wird.
  • Art.10. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit Zustellung der schriftlichen Einladung und der Traktandenliste. Die Einladungen müssen 3 Wochen vor dem Versammlungstag versandt werden.
  • Art.11. Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung als oberste Instanz sind namentlich:

(Begrüssung)

(Wahl von zwei Stimmenzählern)

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten
  3. Tätigkeitsberichte der Meldestellen und Tierstationen
  4. Abnahme der Jahresrechnung mit Bericht der Rechnungsrevisoren
  5. Festsetzung des Jahresbeitrags
  6. Genehmigung des Voranschlags
  7. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten (bei Bedarf oder im Wahljahr)
  8. Wahl des Vorstands (bei Bedarf oder im Wahljahr)
  9. Wahl der Rechnungsrevisoren (bei Bedarf oder im Wahljahr)
  10. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands
  11. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  12. Einsetzen von Spezialkommissionen
  13. Festlegen der Ausgabenkompetenzgrenze für den Vorstand
  14. Ausschluss von Mitgliedern
  15. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  16. Jahresprogramm, Veranstaltungen
  17. Allgemeine Umfrage
  18. Revision der Statuten
  19. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Art.12. Anträge von Mitgliedern sind spätestens am Montag 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Art.13. Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, nötigenfalls durch eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten, geleitet.
  • Art.14.
    1 Wenn nichts anderes beschlossen wird, erfolgt die Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen offen.
    2 Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Präsidentin oder         der Präsident durch Stichentscheid.
    3 Bei Rückkommensanträgen und Statutenrevisionen ist zur Annahme eine
    Zwei- drittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Art.15.
    1 Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
    2 Für Abstimmungen gilt das relative, für Wahlen das absolute Mehr.
    3 Bei Rückkommensanträgen und Statutenrevisionen ist zur Annahme eine           Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Vorstand

  • Art.16.
    1 Der Vorstand ist das leitende und ausführende Organ des Vereins.
    2 Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 4-10 Mitgliedern.
    3 Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht nicht befreit. Sie sind
    ehrenamtlich tätig.
  • Art.17.
    1 Der Vorstand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen oder wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
    2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  • Art.18.
    1 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Namentlich bestimmt er:

    1. Präsident(in) (wird durch die Mitgliederversammlung gewählt)
    2. Vizepräsident(in)
    3. Sekretär(in)
    4. Protokollführer(in)
    5. Kassierer(in)
    6. Beisitzer(in)

                  2 Der Vorstand legt die detaillierten Pflichten und Befugnisse in einer internen                    Vereinsordnung fest.

  • Art.19.
    1 Die ordentliche Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
    2 Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar.
    3 Dem Vorstand dürfen keine Geschwister, Ehepaare oder Paare, die in eheähnlicher Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, angehören.
  • Art.20.   Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    1. Entscheid in allen administrativen Vereinsangelegenheiten.
    2. Vorbereitung und Prüfung aller Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung.
    3. Einberufung der Mitgliederversammlung.
    4. Besorgung der Vereinsgeschäfte, welche nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.
    5. Erstellen des Jahresberichts.
    6. Aufstellen des Budgets.
    7. Aufnahme von Mitgliedern.
    8. Entscheide über Angelegenheiten mit finanzieller Tragweite bis zu einer Jahresausgabenkompetenz (Ausgabengrenze), die jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
    9. Verwendung zweckgebundener Zuwendungen.
  • Art.21.   Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, führt zusammen mit der Sekretärin oder dem Sekretär und im Rechnungswesen mit dem Kassierer oder der Kassiererin die rechtsverbindliche Unterschrift je kollektiv zu zweien.

Rechnungsrevisoren

  • Art.22.
    1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder  Rechnungsrevisorinnen sowie eine Ersatzrevisorin oder einen Ersatzrevisor für die Dauer von 4 Jahren.
    2 Wählbar sind:

    1. Vereinsmitglieder
    2. externe Rechnungsfachleute

3 Die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren prüfen jährlich mindestens einmal die Kasse und die Rechnungsführung des Vereins und erstatten hierüber schriftlich dem Vorstand Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit intern eine Kassenrevision vorzunehmen.

Meldestelle

  • Art.23.
    1 Die Aufgaben der Meldestelle sind insbesondere:

    • die Beratung betreffend Tierhaltung und Umgang mit Tieren,
    • die Entgegennahme von Meldungen über zugelaufene und entlaufene Tiere,
    • die Vermittlung von Kontakten und die Weiterverweisung von Personen, die Tierquälereien, verwahrloste oder herrenlose Tiere usw. melden, an die dafür zuständigen Stellen, wie namentlich an das Veterinäramt und an die Polizei.

                    2 Der Koordinator oder die Koordinatorin der Meldestelle ist Beisitzer oder                         Beisitzerin im Vorstand.

Spezialkommissionen

  • Art.24.
    1 Zur Prüfung und Bearbeitung von Sachgeschäften kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands Spezialkommissionen einsetzen.
    2 Diese erfüllen ihren Auftrag nach Weisungen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
    3 Der Vorstand muss in den Kommissionen vertreten sein.
    4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
    5 Der oder die Vorsitzende hat nach Abschluss der Arbeiten der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Finanzielles

  • Art.25.   Das Vereinsvermögen wird namentlich geäufnet durch:
  1. Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Subventionen
  3. Spenden und Legate
  4. Vermögenserträge
  • Art.26.
    1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
    2 Zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins hat jedes Mitglied alljährlich einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
    3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
    4 Die Mitglieder haften bei Zahlungsunfähigkeit dem Verein gegenüber in der Höhe ihres Mitgliederbeitrags.
  • Art.27. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
  • Art.28.
    1 Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht zur Aufbewahrung, zugunsten eines neuen steuerbefreiten Tierschutzvereins, an den Schweizerischen Tierschutz STS.
    2 Nach 10 Jahren verfällt es dem Schweizerischen Tierschutz STS.

Auflösung des Vereins

  • Art.29.   Die Auflösung des Vereins an einer Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Übergangsbestimmungen

  • Art.30.
    1 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. März 2017.
    2 Sie wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. März 2022 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Für den Tierschutzverein Frauenfeld und Umgebung:

Die Präsidentin:                                   Die Sekretärin:

Dr. Monika Frei                                    Nicole Frei